Mo, 09.12.2019 - Di, 10.12.2019
Die neue Landesbauordnung NRW
21.01.2020
Bemessen und Konstruieren im Holztafelbau
29.01.2020
Energieeinsparverordnung
18.02.2020
Zur Sicherstellung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist es erforderlich, dass die Betreiber solcher Anlagen von Zeit zu Zeit eine Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) vornehmen lassen. Festgelegt ist dies in § 61 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw vom 17. Oktober 2013.
Je nach Grundstückslage innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten und Alter der betreffenden Kanäle, sind nach der o.g. Verordnung verschiedene Fristen und Zeitpunkte zu beachten.
Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Sachkundige/r nach § 61 LWG tätig werden möchten, ist die Ingenieurkammer-Bau NRW eine der für die Anerkennung der Sachkunde zuständigen Stellen. Die Anforderungen für die Anerkennung der Sachkunde sind in den §§ 12 und 13 SüwVO Abw geregelt.
Weitere Informationen:
• Antrag auf Anerkennung der Sachkunde für die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen
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